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Betriebskosten im Mietverhältnis

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Betriebskosten im Mietverhältnis
Betriebskosten, Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizungsanlage, Warmwasserversorgungsanlage, Aufzug, Sonstige Betriebskosten

Sie sind auch einfach als „Nebenkosten“ geläufig und den meisten ist klar, dass sie monatlich als Vorauszahlung zu einer Kaltmiete hinzu kommen. Welche Kosten dabei aber von einem Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist vielen nicht genau bekannt.

Per Definition in §1 der Betriebskostenverordnung sind Betriebskosten „die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“.

Dabei darf der Vermieter aber nicht alle ihm anfallenden Kosten auf den Mieter umlegen. In §2 der Betriebskostenverordnung werden die Kosten genau aufgeführt und erläutert. Hier die Kategorien in der Kurzform:

  1. Grundsteuer
  2. Wasserversorgung
  3. Entwässerung
  4. Betrieb der zentralen Heizungsanlage
  5. Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
  6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
  7. Betrieb des Aufzugs
  8. Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  10. Gartenpflege
  11. Beleuchtung
  12. Schornsteinreinigung
  13. Sach- und Haftpflichtversicherung
  14. Hauswart
  15. Gemeinschafts-Antennenanlage, Breitbandkabelnetz
  16. Kosten für Einrichtungen der Wäschepflege
  17. Sonstige Betriebskosten

Die meisten dieser Kosten werden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit professioneller Verwaltung in der jährlichen Betriebskostenabrechnung für die Eigentümer bereits als „Umlagefähige Kosten“ markiert. Allerdings sind auf der Abrechnung des Verwalters die Kosten der Grundsteuer nicht vermerkt und müssen daher vom Vermieter selbst auf die Abrechnung mit dem Mieter gesetzt werden.  

Sehr wichtig ist, dass die Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein muss, damit die Kosten auch auf den Mieter umgelegt werden dürfen. In den meisten Formularmietverträgen sind diese allerdings bereits aufgeführt.

Es wird zu Beginn des Mietverhältnisses eine monatliche Vorauszahlung der Betriebskosten in angemessener Höhe vereinbart und dann jährlich vom Vermieter eine Abrechnung über die festgelegten Betriebskosten abzüglich der geleisteten Vorauszahlungen erstellt. Nach der Jahresabrechnung sind Anpassungen für beide Vertragsparteien möglich.

Unsere Empfehlung: Rechnen Sie einen kleinen Puffer von monatlich 10 – 20 € ein, um eventuellen hohen Nachzahlungsforderungen vorzubeugen.