Die Mietpreisbremse soll einen zu hohen Anstieg der Wohnraummieten in bestimmten Gebieten mit knappem Wohnungsangebot vermeiden. Heißt konkret: die Miethöhe darf in diesen Städten und Gemeinden zu Beginn des Mietverhältnisses nicht mehr als zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Miete liegen.
Ausnahmen gelten für Neubauten mit Erstbezug nach dem 1.10.2014 und die erste Vermietung nach einer Modernisierung. Zudem ist eine höhere Miete möglich, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Mietpreisbremse vereinbart wurde. In jedem folgenden Mietverhältnis ist diese Miete auch weiterhin möglich.
In Baden-Württemberg gilt die Mietpreisbremse aktuell in 89 Städten und Gemeinden, unter anderem in Remseck, Ludwigsburg, Stuttgart, Waiblingen, Fellbach, Kornwestheim und Möglingen.